Rechtsberatung beim Testament
Wenn sich der zukünftige Erblasser nicht auf das gesetzliche Erbrecht verlassen will, oder mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, muss er eine Entscheidung über die Regelungen der Erbfolge treffen. Diese Regelungen werden auch als letztwillige Verfügungen bezeichnet.
Der Begriff „letztwillige Verfügung“ umfasst dabei das häufigste Mittel, das Testament, mit welchem eine Erbeinsetzung vorgenommen wird, aber auch sonstige Verfügungen, wie Kodizille oder Legate.
Allen letztwilligen Verfügungen gemein sind zudem die Gültigkeitserfordernisse:
Testierfähigkeit, Testierabsicht, Freiheit von Willensmängeln und Einhaltung der Form.
Vorsicht ist aber bei der Formulierung von Testamenten geboten! Es kann vorkommen, dass der Testator seinen Willen nicht eindeutig und zweifelsfrei in der letztwilligen Verfügung erklärt. Die Erklärung ist deshalb zwar nicht ungültig; die Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass der Wille des Testators (nach dessen Tod) durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei geht es vor allem um die eindeutige Beantwortung der Frage: „Was wollte uns der Erblasser mit seiner unklaren Formulierung sagen?“. Dieser Diskurs führt nicht selten zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Eine Beratung im Zusammenhang mit der Verfassung des letzten Willens ist daher dringend zu empfehlen.
Formen von letztwilligen Verfügungen (Testament)
Das eigenhändige Testament
Die einfachste und häufigste Form eines Testaments ist nach wie vor das handschriftliche, eigenhändige Testament. Dabei muss der gesamte Text vom zukünftigen Erblasser eigenhändig und handschriftlich geschrieben und mit dessen Namen unterfertigt werden. Zu Beachten: Es empfiehlt sich die Beifügung des Datums und des Ortes der Errichtung, und mehrere lose Blätter müssen durch Nummerierung oder (zumindest) durch Satzverlauf verbunden sein.
Das fremdhändige Testament
Wenn der zukünftige Erblasser den Text nicht selbst handschriftlich verfasst, muss der (fremdhändige) Text vom Testator als dessen letzter Wille bekräftigt und eigenhändig unterschrieben sowie von drei Zeugen mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschrieben werden.
Dabei müssen alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Deren Identität muss zudem aus dem Testament hervorgehen. Der zukünftige Erblasser erklärt in Folge vor den Zeugen, dass der Text seinen letzten Willen enthalte. Dies muss er mit einem eigenhändigen Zusatz (z.B. „dies ist mein letzter Wille“) auf der Urkunde bekräftigen.
Der Text kann dabei von einem Dritten handschriftlich, maschinell oder vom zukünftigen Erblasser maschinell geschrieben werden.
Verwahrung von Testamenten
Auch die richtige Verwahrung von Testamenten ist von großer Bedeutung. Allzu oft machen wir die Erfahrung, dass Angehörige des Verstorbenen davon überzeugt ist, dass der Verstorbene ein Testament zu ihren Gunsten angefertigt hat, dieses aber nicht auffindbar ist. Meist liegt in so einem Fall der Verdacht nahe, dass ein vom Testament Benachteiligter den letzten Willen zwar gefunden hat, diesen aber in Konsequenz „verschwinden hat lassen“.
Um solche Komplikationen zu vermeiden, empfehlen wir die Verwahrung des Testaments beim Anwalt oder beim Notar. Denn ohne die Originalurkunde ist die Durchsetzung von Rechten praktisch unmöglich!
Der Anwalt oder Notar Ihres Vertrauens verwahrt das Testament in einem Safe und registriert es zusätzlich im Österreichischen Zentralen Testamentsregister. Damit ist sichergestellt, dass zum Zeitpunkt des Todes das Testament unmittelbar zur Verfügung steht.
Übrigens: Trotz Registrierung des Testaments im Österreichischen Zentralen Testamentsregister kann das Testament noch nachträglich geändert bzw. angepasst werden.