Pflichtteilsrecht
Im österreichischen Erbrecht ist der zukünftige Erblasser in seinen Verfügungen eingeschränkt: Ein bestimmter Kreis nahestehender Personen hat einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen.
Im Pflichtteilsrecht werden der Anspruch der Angehörigen als Pflichtteil und die berechtigten Personen als Pflichtteilsberechtigte bezeichnet. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei immer ein Anspruch gegen die Verlassenschaft auf Bezahlung des Pflichtteiles in Geld. Das Pflichtteilsrecht stellt daher eine wesentliche Einschränkung der Testierfreiheit dar und ist bei jeder Nachlassplanung unbedingt zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gerne, mit welchen Einschränkungen Sie bei Ihrem letzten Willen rechnen müssen.
Die Berechtigten im Pflichtteilsrecht
Die Pflichtteilsberechtigung umfasst den Ehegatten und die Kinder des Erblassers. Andere Angehörige wie etwa die Geschwister oder Eltern des Verstorbenen, gehören nicht zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil steht auch dann zu, wenn der Verstorbene in einem Testament über seine Verlassenschaft verfügt hat.
Die Höhe des Anspruchs im Pflichtteilsrecht
Die Höhe des Pflichtteils hängt mit der gesetzlichen Erbfolge zusammen. Der Pflichtteil sichert dem Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Der Ehegatte erbt nach dem gesetzlichen Erbrecht neben den Kindern 1/3 und neben den Eltern des Verstorbenen 2/3, wobei dieser Anteil auf 5/6 anwächst, wenn ein Elternteil des Verstorbenen bereits vorverstorben ist. Gibt es weder Kinder noch Eltern, erbt der Ehegatte des Verstorbenen alles. Die Kinder Erben neben dem Ehegatten gemeinsam 2/3 und neben den Eltern des Verstorbenen alles. Von diesen Erbquoten wird jeweils die Hälfte abgezogen, um die Pflichtteilsquote zu errechnen.
Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder und seine Verlassenschaft beträgt 120 000,-. Den Erben (Ehefrau und zwei Kinder) kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils 1/3 der Verlassenschaft zu. Da die Ehefrau und die Kinder pflichtteilsberechtigt sind, steht ihnen jeweils ein Pflichtteil in Höhe von 1/6 zu. Die Erben erhalten daher mindestens 20 000,- aus der Verlassenschaft.
Achtung: Sowohl auf das Erbe als auch auf den Pflichtteil können Nachkommen und Ehegatte bereits zu Lebzeiten verzichten! Näheres zum Erbverzicht können Sie hier nachlesen.
Die Minderung und Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann unter bestimmten Umständen gemindert oder sogar entzogen werden.
Eine Minderung (auf die Hälfte) ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit (oder zumindest über keinen längeren Zeitraum vor dem Tod) in einem Naheverhältnis mit dem Erblasser stand. Als Naheverhältnis versteht man dabei eine Beziehung, wie sie üblicherweise zwischen Familienangehörigen besteht.
Ein Entzug des gesamten Pflichtteils ist wiederum bei vorsätzlich begangenen und gerichtlich strafbaren Handlungen möglich, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Handlung muss sich dabei gegen den Verstorbenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder seine Verwandten richten.
Weitere Gründe für einen Entzug des Pflichtteils sind:
- Die absichtliche, versuchte oder vollendete Vereitelung des wahren letzten Willens („Verschwindenlassen“ des Testaments;)
- Die Zufügung schweren seelischen Leides in verwerflicher Weise gegen den Verstorbenen;
- Die grobe Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen;
- Die Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen mit einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe.
Pflichtteilsdeckung durch Zuwendung
Pflichtteilsberechtigte können sich nicht aussuchen in Welcher Form sie den Pflichtteil erhalten oder gar auf eine Auszahlung in Bar bestehen. Der Erblasser kann sich daher aussuchen, welche Form der Zuwendung er dem Erben zukommen lassen möchte. Erben müssen sich auch gegebenenfalls Geschenke, die der Erblasser ihnen bereits zu Lebzeiten übergeben hat, anrechnen lassen.
Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil aus?
Um zu verhindern, dass der Anspruch der Erben auf den Pflichtteil durch Schenkungen an einzelne Pflichtteilsberechtigte oder Dritte ausgehöhlt wird, sieht das österreichische Erbrecht eine Schenkungsanrechnung vor.
Tätigt der Erblasser noch zu Lebzeiten Schenkungen, die den Pflichtteil der Erben schmälern, können die Pflichtteilsberechtigten eine Anrechnung der Schenkung fordern. Diese Anrechnung führt dazu, dass sich der Wert der Verlassenschaft rechnerisch erhöht. Die Beschenkten müssen sich jedoch auch eigene Geschenke anrechnen lassen. Diese Anrechnung ist bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte für alle Schenkungen unbegrenzt möglich. Hat der Verstorbene jedoch jemanden beschenkt, der keine Pflichtteilsberechtigung hat, werden nur solche Schenkungen angerechnet, die maximal zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
Näheres zur Schenkungsanrechnung können Sie hier nachlesen.