Ist der Auszug aus der Ehewohnung erlaubt?
Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung als Bumerang im Scheidungsprozesss.
WENN EINE TRENNUNG ODER SOGAR EHESCHEIDUNG BEVORSTEHT, ERHÄLT MAN OFT DEN RATSCHLAG, JA NICHT VORSCHNELL UND ÜBERSTÜRZT DIE EHEWOHNUNG ZU VERLASSEN UND AUSZUZIEHEN.
Dieser Rat sollte beherzigt werden: in Österreich kann nämlich der Auszug ohne Zustimmung des Partners in einem nachfolgenden Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Wenn dadurch das alleinige Verschulden des ausgezogenen Partners resultiert, kann dies im schlimmsten Fall zu lebenslange Unterhaltszahlungen an den Ehepartner führen.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen. Wenn also der Partner eine solche Eheverfehlung begangen hat, ist das Ausziehen des anderen aus der Ehewohnung keine Eheverfehlung.
Jedenfalls bleibt der eigenmächtige Auszug riskant. Denn ob die Eheverfehlung des anderen als besonders schwer gewertet wird, stellt sich erst in einem Gerichtsverfahren heraus. Es sollte daher in jedem Fall vor dem Auszug ein Scheidungsanwalt kontaktiert werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Auszug ohne Risiko zu gewährleisten (Zustimmung des Partners, gerichtlicher Antrag etc.).