Hat ein im Testament bedachter ehemaliger Ehegatte Anspruch auf sein Erbe auch nach der Scheidung?
VORSICHT: LAUT GESETZ IST EIN TESTAMENT ZUGUNSTEN DES EX-GATTEN NACH DER SCHEIDUNG UNGÜLTIG!
NACH DER ERBRECHTSREFORM 2015 , WELCHE AB 1.1.2017 IN KRAFT GETRETEN IST WURDE UNTER ANDEREM GEREGELT, DASS MIT AUFLÖSUNG DER EHE ZUVOR ERRICHTETE LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN BETREFFEND DEM FRÜHEREN EHEGATTEN AUFGEHOBEN SIND, AUSSER DER VERSTORBENE ORDNET AUSDRÜCKLICH DAS GEGENTEIL AN
Dadurch soll verhindert werden, dass im Zuge der Scheidung auf ein während aufrechter Ehe abgeschlossenes Testament vergessen wird und die Erbfolge daher nicht mehr dem wahren letzten Willen des Erblassers entspricht.
Durch ausdrückliche Anordnung, kann aber die Gültigkeit des Testaments auch nach Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft beschlossen werden.
Da zu dieser Fallkonstellation höchstrichterliche Rechtsprechung fehlte, konnte Mag. Johannes Koman LLB.oec. erreichen, dass der Oberste Gerichtshof seine Ansicht teilte und somit zu Gunsten seines Mandanten entschieden hat, dass es für eine solche Anordnung nicht reicht seinen Willen bloß mündlich gegenüber Freunden oder Verwandten kundzutun, sondern dass der letzte Wille des Erblassers, dass – wie im aktuellen Fall – die ehemalige Ehegattin auch nach der Scheidung im Testament weiterhin bedacht werden sollte, entweder in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich angedeutet sein muss oder in einer neuen, formgültigen letztwilligen Verfügung geäußert sein muss.
Da dieser Fall sehr realitätsnah ist und die durch Mag. Johannes Koman LLB.oec. erreichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von großem Interesse ist, wurde darüber in der Sendung „Am Schauplatz Gericht“ berichtet, welche Sie auf dieser Website aufrufen können.