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Der (zukünftige) Erblasser verschenkt vor seinem Tod sein Vermögen – die Erben schauen durch die Finger. Gibt es rechtliche Möglichkeiten für die Erben?

Um zu verhindern, dass es zu ungewollten Ungerechtigkeiten unter Geschwistern oder zur Missachtung der erbrechtlichen Regelungen zum Pflichtteil kommt, kennt das österreichische Erbrecht das Instrument der Schenkungsanrechnung. Mit einer Anrechnung können Schenkungen, die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigt wurden, nachträglich im Erbfall berücksichtigt und Ungerechtigkeiten unter Umständen ausgeglichen werden.

Auf einen Blick:

  • Das Österreichische Erbrecht unterscheidet zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil
  • Wenn die gesetzliche Erbfolge zu tragen kommt, kann auf Wunsch eines Kindes die Anrechnung von Schenkungen, die das verstorbene Elternteil zu Lebzeiten an die übrigen Geschwister getätigt hat, erfolgen.
  • Bei der Anrechnung wird die Verlassenschaft rechnerisch um den Betrag der Schenkungen erhöht, dem Beschenkten wird die Zuwendung vom Erbteil abgezogen.
  • Gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers ist nur eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil möglich.
  • Die Anrechnung auf den Pflichtteil kann von allen Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Sind die Schenkungen aber an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ergangen, können diese nur angerechnet werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.

WIE FUNKTIONIERT DIE SCHENKUNGSANRECHNUNG?

Eine Anrechnung bedeutet, dass die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzugezählt wird und dem Geschenknehmer die Schenkung von seinem Anteil an der Verlassenschaft abgezogen wird.

Beispiel: Die Mutter schenkt ihrer Tochter € 10 000,-, ihr Sohn dagegen bekommt zu Lebzeiten nichts. Die Verlassenschaft beträgt daher im Zeitpunkt des Todes der Mutter nur mehr € 50 000,-. Kommt es zu einer Anrechnung würde man die Schenkung zunächst der Verlassenschaft hinzurechnen. Der anzusetzende Betrag sind daher die vollen € 60 000,-. Die Erbquote der Geschwister beträgt jeweils ½. Da der Tochter die Schenkung jedoch angerechnet wird, erhält sie aus der Verlassenschaft nur € 20 000,-, wohingegen der Sohn € 30 000,- bekommt.

Eine Anrechnung auf den Erbteil kann es nur insoweit geben als, dass die Schenkung das, was noch in der Verlassenschaft ist nicht übersteigt. Der Beschenkte muss daher Geschenke nicht zurückzahlen. Wenn es aber um eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil geht, kann auch ein Geschenknehmer zur Deckung des Fehlbetrages herangezogen werden und hat daher unter Umständen eine Zahlung an den Pflichtteilberechtigten zu tätigen.

WANN KOMMT ES ZU EINER SCHENKUNGSANRECHNUNG?

Zu einer Schenkungsanrechnung nach den gesetzlichen Regelungen kommt es grundsätzlich nur, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat (Anrechnung auf den Erbteil) oder, wenn durch eine fehlende Anrechnung der Pflichtteil eines Erben betroffen ist (Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil).

Grundsätzlich darf jeder über seine Verlassenschaft frei entscheiden und auch einzelne Erben bevorzugen oder benachnachteiligen. Im Testament kann der Erblasser festsetzen, ob und wenn ja, welche Schenkungen angerechnet werden sollen. Wenn es keine solche Anordnung im Testament gibt, ist davon auszugehen, dass eine etwaige Bevorzugung eines beschenkten Erben auch tatsächlich beabsichtigt war.

Die Grenze dieser sogenannten Testierfreiheit bildet immer das Pflichtteilsrecht. Über den Pflichtteil kann der Erblasser nicht frei verfügen und er kann daher in diesem Umfang auch eine Anrechnung nicht ausschließen, da so das Pflichtteilsrecht umgangen werden könnte.

Eine Anrechnung auf den Erbteil gibt es daher auf Wunsch des Verstorbenen und außerdem auf Wunsch eines Kindes gegenüber Schenkungen, die seinen Geschwistern gemacht wurden.

Eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil können hingegen alle Pflichtteilsberechtigten fordern.

ANRECHNUNG AUF WUNSCH DES VERSTORBENEN

Schenkungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene die Anrechnung in seinem Testament angeordnet hat oder mit dem Geschenknehmer vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss immer schriftlich erfolgen. Kommt die Vereinbarung erst nach erfolgter Schenkung zustande, ist sie als Erbverzicht zu werten und benötigt daher eine notarielle Beglaubigung oder die Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll.

ANRECHNUNG AUF WUNSCH EINES KINDES

Wenn es keine letztwillige Verfügung oder Vereinbarung diesbezüglich gibt, kann eines der Kinder die Anrechnung einer Schenkung an ein anderes Kind im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens fordern. Die Grenze bildet hier immer der hypothetische Wille des Erblassers. Kommt aus dem Testament oder einer Vereinbarung hervor, dass der Erblasser eine Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, können die Kinder keine Anrechnung fordern. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der gesetzlich festgelegte Pflichtteil, der auch durch den Ausschluss einer Anrechnung nicht umgangen werden darf. Außerdem zählen Zuwendungen aus den Einkünften des Erblassers, die das Stammkapital nicht schmälern, nicht zu den anrechenbaren Schenkungen (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke).

ANRECHNUNG BEIM EHEGATTEN

Die Kinder können die Anrechnung von Schenkungen an einen Ehegatten nicht verlangen. Das wäre wiederum nur möglich, wenn der Erblasser die Anrechnung verfügt oder mit dem Ehegatten vertraglich vereinbart. Was ein Ehegatte aus einem Ehepakt oder Erbvertrag heraus bekommen hat, muss dieser sich jedoch sehr wohl anrechnen lassen.

HINZU- UND ANRECHNUNG AUF DEN PFLICHTTEIL

Führen Schenkungen zu Lebzeiten dazu, dass der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten verkürzt wird, kann dieser die Anrechnung von Schenkungen fordern. Bei der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil wird zunächst die Bemessungsgrundlage um den Wert der Schenkung erhöht und daraus dann der Pflichtteil errechnet, wobei erhaltene Schenkungen beim Beschenkten abgezogen werden.

Beispiel: Die Mutter schenkt ihrer Tochter €30 000,-, ihr Sohn bekommt zu Lebzeiten nichts. Die reine Verlassenschaft beträgt € 10 000,-. Die Bemessungsgrundlage beträgt nach Berücksichtigung der Schenkung rechnerisch daher € 40 000,-. Beide erben je zur Hälfte. Da der Pflichtteil wiederum die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, beläuft sich dieser auf € 10 000,- ( ¼ von € 40 000,-). Aus der reinen Verlassenschaft bekommt der Sohn aber nur eigentlich nur 5 000,-. Um seinen Pflichtteil nicht zu schmälern, muss sich die Tochter ihre Schenkung anrechnen lassen und die gesamten € 10 000,-, die noch übrig sind, ihrem Bruder überlassen.

Sollte die Verlassenschaft zur Auszahlung des Pflichtteils an den Berechtigten nicht ausreichen, kann es zu einer Erstattungspflicht des Geschenknehmers kommen.

Im Gegensatz zur Anrechnung auf den Erbteil, dient die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil nicht nur zur Berücksichtigung der Schenkungen, die Eltern gegenüber den Kindern getätigt haben. Auch andere Pflichtteilsberechtigte, wie zum Beispiel der Ehegatte, können von der Anrechnung auf den Pflichtteil profitieren.

WELCHE SCHENKUNGEN WERDEN BEI DER HINZU- UND ANRECHNUNG AUF DEN PFLICHTTEIL BERÜCKSICHTIGT?

Zuwendungen aus den Einkünften des Erblassers, die das Stammkapital nicht schmälern, Schenkungen aus gemeinnützigen Zwecken oder aus Sittlicher Pflicht sind ausgenommen und daher nicht Gegenstand der Anrechnung.

Bei der Anrechnung auf den Pflichtteil unterscheidet man zwischen Schenkungen, die an pflichtteilsberechtigte Erben und solche, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ergehen.

Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich etwa die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. Freunde oder, wie in einem aktuellen Fall, die Schwiegertochter.

Wenn das Vermögen des Verstorbenen also vor dessen Tod an einen Pflichtteilsberechtigten verschenkt wurde, können die Erben nach dem Tod des Erblassers unbefristet eine Schenkungsanrechnung verlangen. Das verschenkte Vermögen wird dann in das Erbe einbezogen. Dadurch wird verhindert, dass die gesetzliche Erbfolge durch das Verschenken des Vermögens umgangen wird.

Wenn das Vermögen allerdings an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person verschenkt wird, ist eine solche Anrechnung nur möglich, wenn die Schenkung innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt. Wenn die Schenkung schon länger her ist, ist eine Anrechnung nicht mehr möglich! Dies wurde zuletzt vom Obersten Gerichtshof bestätigt.

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Spezialgebiete unserer Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg

Feedback

Bernd Linke
23:27 06 Mar 25
Verlässliche Hilfe im Erbrecht – Kompetent & EinfühlsamNach dem plötzlichen Verlust eines Familienmitglieds stand ich vor einer komplizierten Erbangelegenheit. Ich wusste nicht, welche Rechte ich habe, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und wie ich mit der Erbengemeinschaft umgehen soll. Die Situation war emotional sehr belastend, da es innerhalb der Familie zu Unstimmigkeiten kam.Ich habe mich an Mag. Johannes Koman gewandt und wurde von Anfang an sehr gut betreut. Besonders geschätzt habe ich:- Klare und verständliche Erklärungen – Er hat mir genau erklärt, welche Rechte und Möglichkeiten ich habe.- Ruhige & sachliche Strategie – Er hat eine kluge Vorgehensweise entwickelt, die Streit vermieden und trotzdem meine Interessen geschützt hat.- Schnelle & unkomplizierte Kommunikation – Ich wurde immer über den aktuellen Stand informiert und hatte nie das Gefühl, allein gelassen zu werden.- Menschlichkeit & Empathie – Gerade in einer emotional schweren Zeit war es hilfreich, dass ich nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich verstanden wurde.Dank seiner Unterstützung konnte mein Fall schnell und fair gelöst werden. Ich bin wirklich erleichtert, dass ich mich für seine Hilfe entschieden habe. Klare Empfehlung für alle, die im Erbrecht Unterstützung brauchen!Vielen lieben Dank.
Stefanie Scheffenacker
16:26 24 Feb 25
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Jahangeer Iqbal
09:04 21 Feb 25
⭐⭐⭐⭐⭐Außergewöhnliche Rechtsvertretung – Ein Anwalt, der für Gerechtigkeit und Familie kämpftIch hatte das Privileg, von Mag. vertreten zu werden. Johannes Koman, und ich kann mit Sicherheit sagen, dass er einer der kompetentesten, professionellsten und strategischsten Anwälte ist, mit denen ich je zusammengearbeitet habe. In komplexen und emotional aufgeladenen Rechtsstreitigkeiten, die immer eskalierten, bearbeitete er meine Fälle mit Präzision, Hingabe und einem unerschütterlichen Einsatz für Gerechtigkeit. Es war auch eine großartige Gelegenheit, von ihm etwas über Jura zu lernen.Mag. Koman hat persönlich Verständnis für meine Situation und ein Verständnis dafür. Er kämpft für mein Recht, am Leben meiner Tochter teilzuhaben. In einer Situation, in der mit falschen Anschuldigungen versucht wurde, mich von meinem Kind zu trennen, stand er mir auf jedem Schritt des Weges zur Seite und sorgte dafür, dass die Wahrheit siegte und meine elterlichen Rechte geschützt wurden.Zu seinen Stärken zählen:✔ Umfassende juristische Fachkompetenz – Seine Kenntnisse des österreichischen Rechts, der Gerichtsverfahren und der Verteidigungsstrategie waren außergewöhnlich.✔ Hervorragende Präsenz im Gerichtssaal – Er entkräftete wirksam falsche Anschuldigungen und sorgte dafür, dass der Gerechtigkeit Genüge getan wurde.✔ Scharfes strategisches Denken – Er wusste genau, wie er jede Phase des Falles angehen musste, um das beste Ergebnis zu erzielen, auch wenn ich ständig Fragen stellte.✔ Klare Kommunikation und Reaktionsfähigkeit – Er hat mich immer auf dem Laufenden gehalten und ehrliche, gut durchdachte Ratschläge gegeben. Manchmal mussten wir auch am Wochenende kommunizieren, aber Mag. Koman zeigte Geduld und Fleiß.✔ Starke Interessenvertretung der Mandanten – Er kämpfte unermüdlich für meine Rechte als Vater und sorgte dafür, dass meine Tochter nicht als Schachfigur in legalen Spielen missbraucht wurde.Danke an Mag. Dank der Expertise von Koman wurde ich von allen falschen Anschuldigungen vollständig freigesprochen und meine rechtliche Position ist nun stärker als je zuvor.Am wichtigsten ist, dass ich jetzt eine echte Chance habe, die Beziehung zu meiner Tochter wieder aufzubauen – etwas, das ohne sein Engagement und seine juristische Brillanz nicht möglich gewesen wäre.Wenn Sie einen furchtlosen, hochkompetenten und ergebnisorientierten Anwalt in Österreich brauchen und auf der Gewinnerseite sein wollen, empfehle ich Mag. Johannes Koman. Er ist nicht nur ein hervorragender Anwalt – er ist jemand, der für Wahrheit, Gerechtigkeit und Rechte kämpft.Von einem Vater zum anderen, danke.
Sarah SSK
21:00 17 Dec 24
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Ökkes Yildirim
05:23 29 Nov 24
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HomeLive
13:36 19 Nov 24
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Marlene K
12:33 19 Nov 24
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Waltraud Podhajski
08:55 04 Nov 24
Sehr zu empfehlen 👍👍
Janina Dax
11:06 14 Oct 24
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Michael Göbl
13:45 02 Oct 24
Rechtsanwalt Mag. Koman hat mich bei meiner Scheidung schnell und unkompliziert beraten. Man hat im Scheidungsfall ja auch oft die Bedenken, dass Anwälte durchaus auch ein Eskalieren der Streitigkeiten im Sinn haben. Diesen Eindruck hatte ich bei Mag. Koman nie. Er hat mir transparent und sachlich die Möglichkeiten geschildert. Wir sind die gegnerischen Vorschläge der Scheidungsfolgenvereinbarung immer wieder durchgegangen und haben entsprechende Gegenvorschläge gemacht. Immer klar und deeskalierend. Ich kann Hrn. Mag. nur uneingeschränkt weiterempfehlen. Sollte ich nochmal in diese Situation kommen - was ich nicht hoffe - würde ich mich wieder an ihn wenden.
Daniel Kennedy
08:15 09 Sep 24
Ein sehr freundlicher und hilfsbereiter Anwalt. Kann ich nur weiterempfehlen!
Dzenis
08:04 27 May 24
Mel
07:29 14 May 24
Ich kann Herrn Mag. Johannes Koman uneingeschränkt empfehlen. Er hat mich in meinem Rechtsfall äußerst professionell beraten. Die Kommunikation war transparent und zeitnah, und ich fühlte mich gut informiert.
Gunther Pruckner
14:06 18 Apr 24
Nur zum Empfehlen, vielen lieben Dank für die schnelle unkomplizierte Hilfe und Unterstützung, super freundlich, super kompetent, sehr gerne jederzeit wieder. liebe Grüße aus Wien nach Salzburg
NiKi GaV
12:53 16 Mar 24
Absolut Empfehlenswert.Danke für die gute Beratung.
Aida Begic
12:23 13 Jan 24
Herr Mag. Koman ist ein sehr kompetenter, sachlicher und freudlicher Rechtsanwalt, der mir bei meinem Beratungstermin bei allen meinen Anliegen weiterhelfen und mich beraten konnte.Das Vereinbaren eines Termins ging sehr schnell und unkompliziert.Er hat mir die rechtliche Situation sehr gut und verständlich erläutert und ging auf alle meine Fragen ein.Wenn man auf der Suche nach einem kompetenten, freundlichen und ehrlichen Anwalt ist, dann ist man hier auf jeden Fall richtig und ich kann ihn nur weiterempfehlen.
Sandra Harner
13:30 12 Nov 23
Herr Mag. Johannes Koman hat mich über ein Jahr bei meiner Ehescheidung begleitet und das zu meiner vollsten Zufriedenheit! Alle meine Fragen wurden ausführlich, für einen Laien verständlich und innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Unsere Gespräche haben in sehr angenehmer Atmosphäre stattgefunden und ich habe mich jederzeit kompetent beraten gefühlt. Vor allem mit dem Ergebnis bin ich mehr als zufrieden und ich kann Herrn Mag. Koman nur wärmstens weiterempfehlen!!! Selbstverständlich werde ich mich in Rechtsangelegenheiten weiterhin vertrauensvoll an ihn wenden.
Andreas Neuhofer
05:08 11 May 23
Mag Koman war im Rechtsstreit rund um meine Scheidung eine große Stütze und hat mich durch seine schnellen Reaktionen auf Fragen und sein fachliches Wissen überzeugt. Mit seiner Hilfe konnte ich meine Ansprüche durchsetzen und das Verfahren zu einem guten Ende bringen. Danke an dieser Stelle für die kompetente Unterstützung in einer persönlich sehr herausfordernden Zeit.
Josef Siller
08:21 22 Mar 23
Ein sehr sympathischer, ruhiger und äußerst kompetenter Rechtsanwalt! Für uns Laien die Rechtsschrift einfach und verständlich erklärt. Sehr angenehme Atmosphäre! Sehr zu empfehlen !!
Volker Wortmeyer
09:48 13 Feb 23
Herr Mag. Koman hat mich sehr freundlich und zeitnah telefonisch beraten. Da mein Fall nicht in sein Fachgebiet fällt, hat er sehr zügig einen Ansprechpartner benennen können. Vielen lieben Dank für die schnelle und unkomplizierte Hilfe!
MediDoc GmbH
00:15 11 Jan 23
Wir bedanken uns für die unglaublich zuvorkommende und hilfsbereite Art des Teams. Uns wurde nichts „verkauft“, uns wurden alle Fall Möglichkeiten Objektiv kommuniziert. Vielen Dank für das Beratungsgespräch.
Helmut Schmeikal
07:56 25 Oct 22
Mein Erstgespräch mit Herrn Mag. Koman war ausgezeichnet. Er hat mir ruhig und kompetent meine Situation erklärt. Ich werde ihn in zukünftigen rechtlichen Angelegenheiten auf jeden Fall kontaktieren.
Fatma Cinar
17:01 19 Oct 22
Herr Koman ist ein sehr kompetenter Anwalt. Er nimmt sich Zeit für seine Kunden. Herr Koman ist auch sehr bemüht und verständnisvoll. Ich kann ihn nur weiterempfehlen.
Doro
16:52 06 Oct 22
Herr Mag Koman konnte mich zwar nicht als neuen Mandanten aufnehmen, da er sehr ausgebucht ist derzeit, hat mir aber spontan am Telefon weitergeholfen: er beantwortete mir sehr kompetent und sympathisch meine wichtigsten Fragen zum Erb/Familienrecht am Telefon. Er konnte mir dadurch einige Sorgen zerstreuen, worüber ist sehr dankbar bin.Sollte ich noch einmal Rechtsberatung benötigen würde ich mich sofort wieder an Herrn Koman wenden in der Hoffnung, dass er dann wieder Kapazitäten für neue Mandanten hat. Vielen Dank!
C. E.
14:34 08 Aug 22
Ich kann mich den positiven Bewertungen einfach nur anschließen. Herr Mag. Koman ist professionell und nimmt sich selbst am Samstag per WhatsApp (wie auf seiner Homepage angegeben) Zeit und antwortet. Damit habe ich nicht gerechnet und es auch ehrlich gesagt nicht erwartet, da man für die Korrespondenz Öffnungszeiten angegeben hat.Beim darauffolgenden Telefonat am Montag war Herr Mag. Koman sehr sympathisch und sachkundig. Er hat in wenigen Worten mein Anliegen beantworten können und zwar so, dass ich das ohne Nachfragen verstehe.Ich kann Herrn Mag. Koman empfehlen und werde ihn als meinen Anwalt künftig öfter kontaktieren bzw. beauftragen.Herzliche Grüße
Sarah-Anna Sadjak
11:30 09 Jun 22
Herr Koman nimmt sich Zeit für seine Klienten und berät professionell und sachkundig. In meinem Fall konnte alles in einem Erstgespräch geklärt werden.Auch die Terminvereinbarung ging schnell und unkompliziert.Ein kompetenter Rechtsanwalt, der seinen Klienten mit Know-how und Professionalität zur Seite steht. Sehr empfehlenswert und - meines Erachtens - bester Ansprechpartner für rechtliche Gelegenheiten im Raum Salzburg Stadt.
Torsten Fürbringer
07:52 26 Apr 22
Herr RA Koman hat mich in meinem Anliegen sehr gut und kompetent beraten und ich konnte mein Anliegen direkt klären. Sehr empfehlenswert.
N.B
08:42 14 Feb 22
Ich kann Herrn Mag. Johannes Koman nur allerwärmstens empfehlen. Er punktet sowohl mit Expertise als auch mit sehr viel Feingefühl! Mag. Koman konnte mir mit meinem Anliegen sehr rasch weiterhelfen.
Sepp Hintermaier
11:53 19 Jan 22
Sehr hilfsbereit, bezüglich einer Strafverfügung wegen Besitzstörung.
Pascal Schaefer
10:27 16 Dec 21
Super freundliche Beratung, bei welcher deutlich und professionell dargelegt wurde, welche Chancen und Handlungsmöglickeiten es gibt.
Elisabeth Ralser
06:50 15 Dec 21
Herr Koman hat mir absolut kompetent und schnell geholfen, ohne die Kostenspirale unnötig in die Höhe zu schrauben. Leider gibt es, wie ich in diesem Fall erfahren musste auch sehr unseriöse Anwälte. Herr Koman gehört da mit Sicherheit NICHT dazu!!!Besten Dank nochmal für Ihre Bemühungen und freundliche Unterstützung!
Karin Bachleitner
06:21 30 Apr 21
Ich habe Herrn Koman in einer nicht einfachen Angelegenheit beauftragt, nachdem ich von einer anderen Rechtsvertretung enorm unkompetent und mit völlig überzogenem Honorar abgefertigt wurde. Sowohl Herr Koman als auch seine Mitarbeiter waren von Anfang an höchst professionell und vor allem sehr menschlich in Ihrer gesamten Beratung. Schnelle Terminvereinbarung, umgehende Rückmeldungen und gut recherchierte und fachlich kompetente Begleitung während der gesamten Abwicklung. Das Preis - Leistungsverhältnis äußerst fair. Sollte ich je wieder eine Rechtsberatung benötigen, kommt für mich nur noch Herr Koman in Frage.
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