Detektivkosten im Scheidungsverfahren
Fremdgehen ist eine schwere Eheverfehlung, begründet in der Regel die unheilbare Zerrüttung der Ehe und wirkt sich damit auch auf den Unterhaltsanspruch im Rahmen einer strittigen Scheidung aus. Um eine Affäre zu beweisen, reichen jedoch Gedankenprotokolle und Zeugenaussagen vor Gericht oft nicht für eine stichhaltige Verteidigung durch Ihren Anwalt aus. Es ist daher auch aus Sicht des Obersten Gerichtshofes legitim, zur Abwehr von unterhalts- und vermögensrechtlichen Nachteilen, einen Detektiv einzusetzen, der Ihnen den Beweis für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten/der Ehegattin liefern kann.
Wer muss die Kosten für einen Detektiv übernehmen?
Für die Beauftragung eines Detektivs können erhebliche Kosten anfallen. Die Kosten für einen Detektiv kann die geschädigte Partei aber im Wege einer Schadenersatzforderung geltend machen. Das ist sowohl im Rahmen des Ehescheidungsverfahren als auch unabhängig vom gerichtlichen Scheidungsprozess möglich. Der Ehegatte, der sich pflichtenwidrig verhalten hat, hat dann auch die Kosten, die für die Aufklärung des Ehebruchs aufgewendet wurden, zu tragen.
Kann auch der Ehestörer zur Verantwortung gezogen werden?
Ehepartner haben bereits erfolgreich vor dem OGH gegen den Liebhaber/die Liebhaberin des Ehepartners geklagt, und das sogar dann, wenn die Affäre nicht kausal für die Scheidung war, weil sie bereits zerrüttet war. Die eheliche Treuepflicht besteht nach Ansicht des Gerichts auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens und dem verletzten Ehepartner muss alles an Detektivkosten ersetzt werden, was nach objektiven Maßstäben notwendig war, um sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen.
Es bleibt jedoch in erster Linie die Pflicht des Ehepartners ehebrecherisches Verhalten zu unterlassen und der ehestörende Dritte kann daher nur zu Verantwortung gezogen werden, wenn er von der Ehe wusste oder eindeutige Indizien für eine eheliche Gemeinschaft ignorierte.
Wann sind Kosten für einen Detektiv nicht Ersatzfähig?
Nicht ersatzfähig sind Kosten für eine Überwachung, die offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig war. Insbesondere werden keine Kosten ersetzt, die dazu aufgewendet wurden, um herauszufinden, ob der Ehepartner sich an das Versprechen, in weiterer Folge nicht mehr fremdzugehen, gehalten hat. In diesem Fall ist nach Ansicht der Gerichte die Affäre bereits offenkundig und ein Einschreiten eines Detektives daher nicht notwendig.
Was tun, wenn der Ehemann/die Ehefrau fremdgeht?
Eine Scheidung kann weitreichende finanzielle und familienrechtliche Folgen haben. Es ist daher ratsam nicht vorschnell zu handeln und rechtskundige Beratung bei einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. Ein Scheidungsanwalt wird mit Ihnen die bestmögliche Prozessstrategie herausarbeiten und Sie darüber informieren, ob es in Ihrer Situation notwendig und sinnvoll ist einen Detektiv zu beauftragen.