Rechtsberatung beim Autokauf
Der Autokauf (bzw. Verkauf) von Gebrauchtwagen endet allzu oft vor Gericht. Aus unserer Erfahrung aus vielen Schadenersatz- und Gewährleistungsprozessen haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Machen Sie schon beim Kauf (bzw. Verkauf) alles richtig und vermeiden Sie einen langen Rechtsstreit!
Der Kaufvertrag
Grundsätzlich ist für das Zustandekommen des Kaufvertrags keine bestimmte Form notwendig. Die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer kann auch mündlich erfolgen. Vorsicht daher vor einer schnellen, mündlichen Zusagen. Dadurch kann ein Vertrag bereits entstehen und der Autokauf hat bereits stattgefunden.
Wir raten immer zu einem schriftlichen Vertrag, um im Fall des Falles nachweisen zu können, was genau zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.
Hier finden Sie ein von uns empfohlenes Muster für private Käufer und Verkäufer:
Besonders wichtig ist, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wird oder nicht. Der Gewährleistungsausschluss ist nur bei einem privaten Verkauf möglich; achten Sie daher immer genau darauf, wer Ihr Vertragspartner ist!
Ein Gewährleistungsausschluss ist für den Käufer in aller Regel von großem Nachteil, da er seine Rechte aus Gewährleistung (siehe unten) nicht mehr geltend machen kann.
Die Gewährleistung
Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, hat der Käufer bei Vorliegen eines Mangels primär Anspruch auf rasche und kostenlose Reparatur oder Austausch. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder – bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln – die Auflösung des Vertrages verlangen. Wird der Vertrag aufgelöst, müssen beide Vertragspartner das zurückgeben, was sie erhalten haben. Das bedeutet, Auto gegen Kaufpreis.
Ob jedoch ein Mangel vorliegt, hängt vorwiegend von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Das bedeutet, dass im Kaufvertrag möglichst detailliert beschrieben werden sollte, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet und dass das Zubehör (z.B. internes Navigationsgerät) fehlerfrei funktioniert.
Wenn nichts vereinbart wurde, muss das Fahrzeug grundsätzlich allen Beanspruchungen genügen, denen es beim gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzt ist. Das bedeutet für einen Personenkraftwagen, dass er bei jeder Witterung auf langen und kurzen Fahrten, im Gebirge oder auf ebenen Straßen betriebsbereit und verkehrssicher zu sein hat.
Folgende Beschaffenheitsmerkmale sollten jedoch explizit in den Kaufvertrag aufgenommen werden:
- Das Baujahr
- Die Unfallfreiheit
- Die tatsächliche Laufleistung des Motors entsprechend dem Tachostand
- Gegebenenfalls der Austauschmotor
- Gegebenenfalls die noch aufrechte Herstellergarantie
- Das Datum der Erstzulassung
- Der Hubraum und die Motorstärke
Achtung: das Recht auf Gewährleistung wegen eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Käufer beim Vertragsschluss den Mangel kannte!