Risiko Testament – Eine Anleitung zur Verfassung des letzten Willens
Eine Anleitung zur Verfassung des letzten Willens
Viele Menschen haben den Wunsch, ihren letzten Willen in Form eines Testamentes festzuhalten und selbst zu bestimmen, was mit ihrem Nachlass passiert. Verschiedene Formvorschriften haben in letzter Zeit zu einer großen Unsicherheit geführt, ob das eigene Testament überhaupt gültig ist.
Zunächst braucht es ein paar grundlegende Informationen, wie und in welcher Form ein Testament in Österreich überhaupt errichtet werden kann. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen dem eigenhändigen und dem fremdhändigen Testament.
DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT
Der Text eines eigenhändigen Testaments muss von dem Testamentsverfasser eigenhändig, sprich handschriftlich, geschrieben und unterschrieben (mit Vor- und Zunamen) werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss. Es sollte zumindest ein Erbe als Universalerbe eingesetzt werden. Zusätzlich können Sie auch einzelne Vermögenswerte oder einzelne Vermögensgegenstände mit einem Vermächtnis (=Legat) an einzelne Personen vermachen.
Keine Gültigkeitsvoraussetzung aber trotzdem empfehlenswert ist es, ein Datum und den Ort, an dem das Testament verfasst wurde, auf dem Dokument zu vermerken, da ein späteres Testament ein früheres aufhebt. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es trotzdem vorteilhaft, beim Verfassen des Testaments noch einmal darauf zu verweisen, dass alle vorherigen Verfügungen außer Kraft gesetzt werden.
Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig.
DAS FREMDHÄNDIGE TESTAMENT
Ein fremdhändiges Testament beschreibt eine Verfügung, die vom Erblasser unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, wie zum Beispiel einem PC oder einer Schreibmaschine, verfasst wurde. Auch ein Testament, dass von einer anderen Person als dem Erblasser handschriftlich verfasst wurde, stellt ein fremdhändiges Testament dar.
Die Gültigkeitsvoraussetzungen für ein fremdhändiges Testament sind komplexer: Das Testament muss auf jeden Fall vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Auch muss das fremdhändige Testament den Zusatz enthalten, „dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers“ enthält.
Besonders wichtig ist auch, dass das Testament vom Testator vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums und des Wohnortes unterfertigt werden muss. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält. Um dies zu bestätigen, unterfertigen die Zeugen das Testaments – und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz (z.B. „als Testamentszeuge“).
Vorsicht: folgende Zeugen kommen nicht in Betracht: Personen unter 18 Jahren, Blinde, Taube oder Stumme, Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und sogenannte „befangene“ Zeugen. Befangene Zeugen sind Personen, die selbst durch das Testament begünstigt werden oder mit einer solchen Person verwandt oder verschwägert sind.
DAS UNGÜLTIGE TESTAMENT
Bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testamenten) müssen die Formvorschriften auf jeden Fall eingehalten werden. Diese sind zwingend. Sie sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers – selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen – ungültig!
HINTERLEGUNG DES TESTAMENTS BEIM RECHTSANWALT ODER NOTAR
Nach dem Verfassen des Testaments, gilt es als nächstes, die Frage nach dem Ort für die Verwahrung des Dokuments zu klären. Hierbei sollte ein Ort gewählt werden, an dem das Testament im Todesfall gefunden wird, jedoch so sicher aufgehoben ist, dass es nicht vernichtet werden kann. Sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Notar kann das Testament im entsprechenden Testamensregister eingetragen lassen, damit es später jederzeit abrufbar ist.
KOSTEN FÜR EIN TESTAMENT
Die Kosten für das Erstellen eines Testaments ergeben sich aus den Kosten für den Rechtsanwalt oder den Notar sowie der Eintragungsgebühr in das Testamentsregister. Alternativ können Sie auch das von Ihnen verfasste Testament von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
MUSTER UND VORLAGEN FÜR DAS VERFASSEN DES TESTAMENTS
Im Internet finden sich zahlreiche Vorlagen und Muster zum Verfassen einer letztwilligen Verfügung. Diese können jedoch keine umfassende Rechtsberatung ersetzen, weil sie die Einzelheiten des jeweiligen Erbfalls nicht berücksichtigen. Handelte es sich um eine größere Verlassenschaft oder besteht der Nachlass aus verschiedenen Vermögenswerten, wie zum Beispiel Immobilien, Schmuck, Gemälde und anderen Wertgegenständen oder sollen an die Erbschaft gar Bedingungen und Auflagen geknüpft werden bzw. Rechte wie zum Beispiel ein Wohnrecht eingeräumt werden, ist ein Testament jedenfalls von einem fachkundigen Juristen zu verfassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass derartige letztwillige Verfügungen ihren eigentlichen Zweck, nämlich die vorausschauende Planung der Verlassenschaft, oft nicht erfüllen. Ein Testament, dass nicht unter Berücksichtigung aller erbrechtlichen Vorgaben verfasst oder nicht präzise genug formuliert wurde, führt in der Praxis zu erbitterten Streitigkeiten vor Gericht. Formfehler können die Verfügung auch gänzlich nichtig machen, sodass auf die gesetzliche Erbfolge, ganz ungeachtet vom eigentlichen Willen des Erblassers, zurückgegriffen werden muss. Wir beraten Sie daher in allen Fragen rund um das Erben und Vererben.