Alimente und Unterhalt für Kinder in
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM KINDESUNTERHALT
Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen – wie und in welcher Höhe Unterhalt zu bezahlen ist, regelt das Unterhaltsrecht.
Unter der „Unterhaltspflicht“ der Eltern versteht man dabei die Deckung des gesamten Lebensaufwandes der Kinder. Zum Unterhalt zählen etwa Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Betreuung, Erziehung, Ausbildung etc.
Dabei haben Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig zum Unterhalt beizutragen. Derjenige, der mehr verdient, hat daher auch einen höheren Geldbetrag beizusteuern. Derjenige, der mehr Zeit zur Verfügung stellt, in Folge einen höheren Zeitanteil.
Der „haushaltsführende“ Elternteil leistet somit durch diese Aufgabe seinen vollen Unterhaltsbeitrag. Darüber hinaus muss er in aller Regel kein Geld beisteuern. Dabei ist die Betreuung im eigenen Haushalt die übliche Versorgung der (auch volljährigen) Kinder.
BERECHNUNG DES UNTERHALTS
Bei der Berechnung des Geldunterhalts orientieren sich Gerichte an der sogenannten „Prozentmethode“, die zwar kein verbindliches Berechnungssystem ist, aber in aller Regel zur Anwendung kommt.
Die Prozentsätze sind bei dieser Methode nach Altersstufen gegliedert und betragen für Kinder
- unter 6 Jahren: 16%,
- zwischen 6 und 10 Jahren: 18 %,
- zwischen 10 und 15 Jahren: 20 %,
- und über 15 Jahren: 22 %
der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage wird dabei in der Regel ein Monatsverdienst (auch 13. und 14. Gehalt beachten!) des Unterhaltsschuldners herangezogen.
Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt.
Abzuziehen sind:
- für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10 Jahren: 1 %,
- für jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2 %,
- für eine einkommenslose, unterhaltsberechtigte Ehegattin (Ehegatten): 3 %.
Um Ihnen die Berechnung zu erleichtern, stellen wir Ihnen einen Unterhaltsrechner gerne zur Verfügung.
HÖHE DES UNTERHALTS BEI GERINGEM ODER KEINEM EINKOMMEN
Wenn der Unterhaltsschuldner sowohl einkommenslos als auch vermögenslos ist, trifft ihn grundsätzlich keine Geldunterhaltspflicht. Hier prüft das Gericht aber sehr streng, ob der Unterhaltsschuldner wirklich keine Arbeit findet oder nur „keine Arbeit finden will“. Denn der Unterhaltsschuldner muss seine auf den Arbeitsmarkt bezogenen Fähigkeiten bestmöglich einsetzten. Weiter besteht auch eine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen, insbesondere der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, der Unterhaltsschuldner könnte (z.B. aufgrund seiner Ausbildung) ein höheres Einkommen erzielen, wird der Bemessung einfach ein fiktives (aber realistisches) Einkommen zugrunde gelegt.
Für den Fall, dass der Vater/die Mutter den Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, kann der Staat vorläufig den Unterhalt für das Kind zahlen.
Beantragung des „Unterhaltsvorschuss“ in Salzburg:
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/unterhaltsvorschuss.aspx
REGEL- BZW. DURCHSCHNITTSBEDARFSSÄTZE ALS ORIENTIERUNG
Als weitere Orientierung für die Unterhaltshöhe gelten sogenannte Regel- bzw. Durchschnittsbedarfssätze. Sie werden jährlich angepasst und betragen derzeit:
- bis zu 3 Jahren: 200 €,
- von 3 bis 6 Jahren: 257 €,
- von 6 bis 10 Jahren: 331 €,
- von 10 bis 15 Jahren: 378 €,
- von 15 bis 19 Jahren: 446 €
- und von 19 bis 28 Jahren: 558 €