Die gesetzliche Erbfolge und ihre Auswirkungen.
Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung getroffen hat (etwa in Form eines Testaments) regelt das Gesetz die Erbfolge und schreibt vor, wer zu welchen Teilen erbt.
Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass – je nach Familienkonstellation – die Nachkommen, Vorfahren, der Ehegatte bzw. eingetragener Partner oder der Lebensgefährte erben.
Gesetzliche Erfolge der Nachkommen und Vorfahren:
Beim Erbrecht der Nachkommen und Vorfahren geht man in Österreich nach dem Parentel-System vor.
Die erste Parentel sind dabei die Nachkommen des Erblassers. Die zweite Parentel bilden die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Die dritte Parentel umfasst die Großeltern und deren Nachkommen und vierte Parentel die Urgroßeltern des Erblassers.
Nach dem gesetzlichen System können so – wenn kein letzter Wille des Erblassers besteht – im Extremfall die Urgroßeltern erben. Es wird dabei nicht darauf Rücksicht genommen, ob dies dem Erblasser bekannt war oder seinen Wünschen entspricht. Die klare Empfehlung von rechtlicher Seite ist daher: Regeln Sie Ihren Nachlass selbst!
Gesetzliche Erfolge des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners:
Verstirbt der Erblasser während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft, hat der Ehegatte oder der eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht. Dies bleibt auch unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht der Nachkommen und Vorfahren bestehen.
Gegenüber der ersten Parentel, der Nachkommen (also Kinder, Enkelkinder usw.) des Verstorbenen steht dem Ehegatten dabei eine Erbquote in der Höhe eines Drittels der Verlassenschaft zu.
Gegenüber der zweiten Parentel, den Eltern des Erblassers, stehen dem Ehegatten zwei Drittel der Verlassenschaft zu.
Ehegattenvorausvermächtnis
Neben dem gesetzlichen Erbrecht hat der Ehegatte auch Anspruch auf das sogenannte Ehegattenvorausvermächtnis. Das Vorausvermächtnis gibt dem Ehegatten das Recht, weiter in der Ehewohnung zu wohnen, und zur Erhaltung der bisherigen Lebensverhältnisse alle (zum ehelichen Haushalt gehörenden) beweglichen Sachen weiter zu nutzen.
Gesetzliche Erfolge des Lebensgefährten
Unter dem Begriff „Lebensgefährte“ versteht man im österreichischen Recht einen Partner, mit welchem mindestens drei Jahre ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Diesem steht im Todesfall des Erblassers ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu.
Aber Vorsicht: Der Lebensgefährte erbt nur dann, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Mehr dazu hier: Der Lebensgefährte als Erbe? Vorsicht vor Missverständnissen!
Das Pflegevermächtnis
Nach aktueller Rechtslage haben Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben sowie deren Verwandte Anspruch auf Ersatz der erbrachten (Pflege-) Leistungen. Damit will der Gesetzgeber die oft aufwendige und jahrelange Pflege des Erblassers abgelten. Die Regelungen über die Höhe der Entschädigung sind allerdings nicht eindeutig und müssen oft erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geklärt werden.