Ehescheidung aus sonstigen Gründen
Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte die Scheidung einreichen.
Bei dieser Form der Ehescheidung hat das Gericht allerdings zu prüfen, ob eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft möglich erscheint. Wenn dies nicht der Fall ist und die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist, ist die Scheidung durchzuführen. Unter häuslicher Gemeinschaft versteht man die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.
Das erleichterte Verfahren bei sechsjähriger Trennung
Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, wird vom Gericht nicht mehr geprüft, ob eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft möglich erscheint. Bei mehr als sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft steht die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe sozusagen fest.
Wir beraten Sie und überprüfen Ihre individuellen Verhältnisse, um die effizienteste Form der Ehescheidung zu gewährleisten.