Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht- Nutzen Sie eine Rechtsberatung zu Ihrem Vorteil!
Ein Erbverzicht bietet Erben und Erblassern die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten des Erblassers über den Nachlass zu verfügen. Bevor man sich für einen Verzicht entscheidet, müssen alle Vor- und Nachteile einander gegenübergestellt werden. Eine professionelle Rechtsberatung hilft Ihnen dabei, alle möglichen Folgen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts im Blick zu behalten.
Was ist ein Erbverzicht?
Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, mit dem Erbanwärter bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihr Erbe verzichten können. In der Regel bedeutet ein Erbverzicht automatisch, dass auch auf den Pflichtteil verzichtet wird. Der Verzicht wirkt sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden aus, ohne, dass diese zustimmen müssen. Wie der der Erbe, der den Erbverzicht eingeht, erben daher auch dessen Nachkommen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Für einen Erbverzicht ist ein Notariatsakt erforderlich. Richtig eingesetzt, kann ein Erbverzicht dem Erblasser einen größeren Handlungsspielraum bezüglich der Planung des Nachlasses bieten und allen Beteiligten mehr Klarheit in komplizierten Erbfällen verschaffen. Der Verzicht ist daher ein wichtiges Instrument, Erbfälle im Voraus sicher und exakt zu planen und kann zudem unentgeltlich oder gegen Leistung einer Abfindung erfolgen. Ein Verzicht schließt nicht aus, vom Erblasser letztwillig bedacht zu werden und führt daher nicht zu einer absoluten „Erbunfähigkeit“. Der Erblasser kann den Erben selbst sowie dessen Nachkommen in einem Testament berücksichtigen.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein Pflichtteilsverzicht ist, wie der Erbverzicht, eine Verfügung über ein künftiges Erbrecht, der mit einem Notariatsakt zwischen Erbanwärter und Erblasser zustande kommt. Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent der gesetzlichen Erbquote. Wer auf den Pflichtteil verzichtet, verzichtet nicht automatisch auf den gesetzlichen Anteil. Auch der Pflichtteilsverzicht wirkt sich auf die Nachkommen aus.
Wer erbt bei einem Erbverzicht (Pflichtteilsverzicht)?
Wer auf sein Erbrecht verzichtet, bewirkt, dass auch seine Nachkommen nicht an Stelle des Verzichtenden erben können.
Die übrigen Erben erhalten durch die sogenannte Anwachsung, bei der die Erbquote auf die übrigen Erben aufgeteilt wird, einen dementsprechend größeren Anteil. Anders als die gesetzliche Erbquote, bleibt der Pflichtteil der übrigen Erben bei einem Erbverzicht unberührt.
Beispiel: A hat drei Töchter, X, Y und Z, die jeweils ein Drittel erben würden. Wenn X auf ihr Erbrecht verzichtet, erhalten Y und Z jeweils die Hälfte des Nachlasses. Die Pflichtteile von Y und Z bleiben jedoch bei jeweils 1/6 und werden nicht auf 1/4 erhöht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Erbverzicht und einer Entschlagung?
Die Entschlagung ist kein Vertrag, sondern eine einseitige, unwiderrufliche Erklärung des Erben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, mit der er bekannt gibt, dass er das Erbe nicht antreten wird.
Kann man trotz eines Erbverzichts erben?
Wie jeder Vertrag kann auch ein Erb- oder Pflichtsteilverzicht mit Zustimmung beider Parteien, hier Erbanwärter und Erblasser, aufgelöst werden.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens kann ein Erb- oder Pflichtsteilverzicht in Ausnahmefällen auch einseitig angefochten werden. In so einem Fall ist es besonders ratsam, sich von Ihrem Anwalt beraten zu lassen.
Gründe für einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
Ein Erbverzicht kann dabei helfen, Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden und bei allen Beteiligten für mehr Planungssicherheit zu sorgen. Wurde einer der Erben beispielsweise bereits mit einer Schenkung oder einer Abfindung bedacht, vermeidet ein Erbverzicht, dass andere Erben benachteiligt werden, indem derjenige, der bereits etwas bekommen hat, im Erbfall noch einmal zum Zug kommt. Auch, wenn der Nachlass überschuldet ist oder, wenn bereits feststeht, dass der Erbe das Unternehmen des Erblassers nicht übernehmen möchte, kann ein Verzicht eingesetzt werden, um alle Beteiligten rechtlich abzusichern.
Kosten für einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
Die Kosten werden üblicherweise vom Erblasser getragen und hängen in der Regel davon ab, wie groß das Vermögen im Nachlass ist. Da der Verzicht zwingend einen Notariatsakt voraussetzt, fällt eine Notargebühr an. Wenn sich die Vertragsparteien dazu entschließen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, fallen zusätzliche Kosten an.