Erbrecht Spanien – Erben & Vererben in Spanien
INHALT
- Österreichisch-spanisches Erbrecht
- Der Einfluss des europäischen Rechts
- Das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
- Möglichkeit der Rechtswahl bei Auslandsbezug
- Materielles Erbrecht
- Spanische Foralrechte
- Unterschiede zwischen dem österreichischen und spanischen Erbrecht
- Die Bedeutung von letztwilligen Verfügungen (z.B. Testamenten) bei österreichisch-spanischen Verlassenschaften
- Österreichisch-spanisches Steuerrecht
- Spanische Erbschaftssteuer
- Erwerb von Todes wegen
- Muster und Checklisten
- Checkliste für die Übertragung von in Spanien gelegenen Vermögen auf die bereits feststehenden Erben
- Checkliste für die Berechnung und Abfuhr der spanischen Erbschaftssteuer
- Muster für ein gültiges eigenhändiges Testament
ÖSTERREICHISCH-SPANISCHES ERBRECHT
Aufgrund des freien Personenverkehrs, wonach sich alle EU-Bürger/innen innerhalb der Europäischen Union frei bewegen, sich niederlassen und eine Arbeit annehmen können, kommt es immer öfter zu sogenannten grenzüberschreitenden Erbfällen. Oftmals erwerben österreichische Staatsbürger etwa Liegenschaften in Spanien und verbringen (zumindest die Winterzeit) im angenehmen Klima Spaniens. Nach dem Tod treten dann oftmals nicht unerhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Verlassenschaft auf. Fragen, die sich hinsichtlich der Verlassenschaft stellen können, ist die Frage nach dem anwendbaren Recht, dem zuständigen Gericht und trifft man auch auf komplexe Probleme im Rahmen der steuerlichen Abwicklung.
Einen Leitfaden bzw. zumindest eine Hilfestellung soll der gegenständliche Artikel bieten und (potentiellen) Erben oder Erblassern einen Einblick in die komplexe Thematik verschaffen.
DER EINFLUSS DES EUROPÄISCHEN RECHTS
Die seit dem 17.08.2015 anwendbare Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ist diese Verordnung in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar. Für Erbfälle soll künftig das Gericht desjenigen Landes zuständig sowie das Recht des Staates anwendbar sein, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Das bedeutet beispielsweise, dass für einen Österreicher, der seinen Lebensabend in Spanien verbringt unter Umständen plötzlich spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Trotzdem ist es auch nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung oftmals notwendig, vor einem spanischen Gericht österreichisches Erbrecht anzuwenden bzw. vor einem österreichischen Gericht spanisches Erbrecht.
DAS RECHT DES LETZTEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS
Mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung gilt nicht mehr das Heimatrecht des Erblassers als maßgebliches Erbstatut, sondern tritt an dessen Stelle das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Das bedeutet, dass bei einem Österreicher, der Vermögen in Spanien besitzt und verstirbt, nicht mehr automatisch österreichisches Recht (als Heimatrecht) zur Anwendung kommt, sondern geprüft werden muss, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Ablebens in Spanien oder Österreich befand.
Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort des Lebensmittelpunktes gemeint. Hat jemand z.B. seine Pension in Spanien verbracht, ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht schwer festzustellen. Problematisch wird es allerdings, wenn etwa die Sommer in Österreich und die Winter in Spanien verbracht wurden.
Es gibt in diesem Zusammenhang bereits eine Reihe von Verfahren, wo eben über diesen gewöhnlichen Aufenthalt gestritten und sehr aufwendig versucht wird, einen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Ablebens in Spanien bzw. in Österreich nachzuweisen.
Dieser Nachweis kann darum ausgesprochen wichtig sein, weil es große Unterschiede machen kann, ob in einem Verlassenschaftsverfahren österreichisches oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Mehr dazu unter dem Punkt „Unterschiede zwischen dem österreichischen und spanischen Erbrecht“.
MÖGLICHKEIT DER RECHTSWAHL BEI AUSLANDSBEZUG:
Es gibt eine – noch nicht sehr bekannte – Möglichkeit, der Rechtsunsicherheit vorzubeugen, welches Recht nach dem Ableben bei der Verlassenschaft herangezogen wird.
Die oben bereits erwähnte Europäische Erbrechtsverordnung bietet die Möglichkeit, für die Rechtsnachfolge von Todeswegen ein bestimmtes Erbrecht zu wählen. Das bedeutet, dass der zukünftige Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (etwa eines Testaments) festlegen kann, ob nach seinem Tod österreichisches bzw. spanisches Erbrecht angewendet werden soll.
Diese Rechtswahl sollte in jeder letztwilligen Verfügung enthalten sein, um den oben beschriebenen Streit um den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vorzubeugen. Man kann dadurch verhindern, dass nach dem Tod ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt, dessen Folgen man nicht kennt.
MATERIELLES ERBRECHT
Es soll an dieser Stelle zunächst einmal geklärt werden, was mit dem Begriff des „materiellen Erbrechts“ überhaupt gemeint ist. Das materielle Erbrecht, auch „Erbstatut“ genannt, regelt, wer wen auf welche Art und Weise beerbt. Es sind dies insbesondere die Bereiche Erbschaftsannahme, Umfang des Nachlasses, Art des Erwerbs des Nachlasses, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsrecht sowie Schenkung von Todeswegen. Es bestehen teils massive Unterschiede zwischen dem österreichischen und dem spanischen Erbrecht und ist deshalb so wichtig im Vorfeld zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt.
SPANISCHE FORALRECHTE
Noch komplizierter macht die Erbrechtssituation die Tatsache, dass es in Spanien neben dem gemeinspanischen Recht des Código Civil so genannte Foralrechte gibt. Foralrechte sind historisch gewachsene Rechte verschiedener Regionen, die grundsätzlich Vorrang vor dem Código Civil haben. Folgende Gebiete verfügen eine Foralrechte:
- Aragon
- Balearische Inseln
- Baskenland
- Galizien
- Katalonien
- Navarra
Wenn also z.B. bei einem Österreicher, der keine Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes nach seinem Ableben getroffen hat, der letzte gewöhnliche Aufenthalt auf Mallorca festgestellt wird, ist das Foralrecht der Balearischen Inseln auf dessen Nachlass anzuwenden. Dieses unterscheidet sich etwa im Bereich des Pflichtteilsrechts wiederum deutlich vom gemeinrechtlichen Código Civil.
UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM ÖSTERREICHISCHEN UND SPANISCHEN ERBRECHT
Da an dieser Stelle nicht das gesamte österreichische und spanische Erbrecht dargestellt werden kann, sollen lediglich zwei markante Unterschiede zwischen den Rechtssystemen vorgehoben werden. Einerseits betrifft dies die Stellung des Witwers/der Witwe, andererseits das Pflichtteilsrecht der Kinder.
DIE STELLUNG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN IM ÖSTERREICHISCHEN ERBRECHT
In Österreich steht dem Ehegatten des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe des Erbrechts hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt. Hatte der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehegatte neben diesen 1/3.
Sind keine Kinder und auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen 2/3.
Sind weder Kinder, noch deren Nachkommen, noch Eltern des Verstorbenen vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Verlassenschaft.
Zusätzlich zu dem gesetzlichen Erbrecht steht dem Ehepartner ein gesetzliches „Vorausvermächtnis“ zu, welches sich auf den gesamten ehelichen Haushalt sowie die eheliche Wohnung bezieht.
DIE STELLUNG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN IM SPANISCHEN ERBRECHT
Nach spanischem Recht steht dem überlebenden Ehegatten nur dann ein Erbrecht zu, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern sowie Großeltern und Urgroßeltern hinterlassen hat. Andernfalls wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht lediglich ein Fruchtgenussrecht an dem Nachlass zu.
In welcher Höhe dieses Fruchtgenussrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Hinterlässt der Erblasser z.B. Kinder, erhält der überlebende Ehegatte ein Fruchtgenussrecht an einem Drittel des Nachlasses.
Zusammengefasst ist die Stellung nach spanischem Erbrecht für den überlebenden Ehegatten wesentlich schlechter (die Ausführungen beziehen sich auf das spanische Recht nach dem Código Civil; innerhalb der Foralrechte gibt es weitere Unterschiede).
HÖHE DES PFLICHTTEILS DER KINDER NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT:
In Österreich ist die Höhe des Pflichtteils vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Hinterlässt der Erblasser z.B. einen Ehegatten und zwei Kinder, so beträgt die Erbquote der beiden Kinder neben dem überlebenden Ehegatten jeweils ein Drittel. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich in diesem Beispiel auf 1/6 vom reinen Verlassenschaftswert pro Kind.
HÖHE DES PFLICHTTEILS DER KINDER NACH SPANISCHEM RECHT:
Im Gegensatz zum österreichischen Recht ist das Pflichtteilsrecht in Spanien (noch) stärker ausgestaltet. Der zukünftige Erblasser kann lediglich über 1/3 seines Vermögens frei verfügen. 2/3 stehen den pflichtteilsberechtigten Kindern zu, wobei hier wiederum zwischen der so genannten Legitima Estricta, dem „strengen Pflichtteil“ und der so genannten Mejora, der „Aufbesserung“ unterschieden wird. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nach spanischem Recht stärker ausgestaltet ist als nach österreichischem (die Ausführungen beziehen sich auf das spanische Recht nach dem Código Civil; innerhalb der Foralrechte gibt es weitere Unterschiede).
DIE BEDEUTUNG VON LETZTWILLIGEN VERFÜGUNGEN (Z.B. TESTAMENTEN) BEI ÖSTERREICHISCH-SPANISCHEN VERLASSENSCHAFTEN
Nach dem Haager Testamentsabkommen ist ein Testament dann formgültig, wenn es dem Recht des Heimatsstaates des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entspricht. Zweck des Abkommens (sowohl Österreich als auch Spanien ist diesem Abkommen beigetreten) ist es, die Gültigkeit eines Testaments im internationalen Rechtsverkehr nicht an Formmängeln scheitern zu lassen. Ein unter Beachtung der österreichischen Formvorschriften errichtetes Testament muss daher auch in Spanien als gültig anerkannt werden und umgekehrt.
Neben der Formgültigkeit sind bei österreichisch-spanischen Verlassenschaften jedoch noch weitere Faktoren zu beachten: Bei der Verfassung von Testamenten geht es hauptsächlich um die Versorgung des überlebenden Ehegatten bzw. der Kinder und spielt natürlich auch eine möglichst günstige steuerliche Gestaltung eine Rolle. Auch soll natürlich der Familienfrieden gewahrt werden und klare und eindeutige Regelungen getroffen werden, die keinerlei Interpretationsspielraum zulassen. Folgende Punkte sollten daher bei der Errichtung eines Testaments mit Auslandsbezug beachtet werden:
DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT:
Der gesamte Text muss vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.
Absolut empfehlenswert ist, ein Datum zu vermerken, damit, sollten mehrere Testamente vorliegen, eine Zuordnung erfolgen kann.
DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT NACH SPANISCHEM RECHT:
Die spanischen Regelungen sind den österreichischen ähnlich, wobei nach dem spanischen Recht zwingend auch die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu erfolgen hat.
Zudem gibt es in Spanien eine Regelung, wonach derjenige, der ein Testament findet und dieses nicht innerhalb von 10 Tagen dem spanischen Nachlassgericht übergibt, Schadenersatzpflichtig werden könnten.
Ein wichtiger Unterschied besteht nach dem spanischen Recht allerdings darin, dass bei einem eigenhändigen Testament durch ein spanisches Gericht protokolliert werden muss, dass die Handschrift tatsächlich vom Testator stammt. Vor dieser Bestätigung hat ein eigenhändiges Testament in Spanien keine Rechtswirkung und wird diese Form daher auch selten gewählt.
DAS FREMDHÄNDIGE TESTAMENT NACH ÖSTERREICHISCHEM RECHT:
Das Testament kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein. Jedenfalls muss dieses vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Auch muss das Testament einen eigenhändigen Zusatz enthalten, dass diese Urkunde den letzten Willen enthält. Darüber hinaus muss das Testament von drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Geburtsdatum, Wohnort) unterfertigt werden. Dabei müssen die Zeugen ebenfalls auf dem Testament bestätigen, dass dieses den letzten Willen des Erblassers enthält. Auch muss die Unterschrift der Zeugen am Ende des Testaments erfolgen und einen Zusatz enthalten, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. „als Testamentszeuge“).
Obwohl zu empfehlen ist, ein solches fremdhändiges Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar verfassen zu lassen, ist dies in Österreich keine Gültigkeitsvoraussetzung.
DAS FREMDHÄNDIGE TESTAMENT NACH SPANISCHEM RECHT:
Ein fremdhändiges Testament ohne die Mitwirkung eines Anwaltes bzw. Notars ist in Spanien unbekannt. Dort spricht man vielmehr von einem „notariellen Testament“, welches als offenes Testament oder als geschlossenes Testament errichtet werden kann. Die geläufigste Form ist in Spanien ein offenes Testament, bei welchem dieses mündlich zur Niederschrift vor einem Notar errichtet wird.
Beim verschlossenen Testament wird ein fremdhändiges Testament verfasst, welches aber auf allen Seiten vom Testator unterzeichnet werden muss. Dieses Testament wird in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben und von diesem versiegelt.
DIE SPRACHE DES TESTAMENTS
Sowohl nach österreichischem Recht als auch nach spanischem Recht kann ein zukünftiger Erblasser letztwillige Verfügungen (wie etwa ein Testament) auch in einer anderen als seiner Muttersprache errichten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es für österreichische Staatsangehörige jedoch jedenfalls empfehlenswert, in ihrer Muttersprache zu testieren. Bewährt hat es sich in diesem Zusammenhang, die Erklärung des letzten Willens zunächst auf Deutsch zu verfassen und dann, in Form zweier nebeneinanderstehenden Kolumnen eine spanische Übersetzung einzufügen.
VERWAHRUNG UND REGISTRIERUNG VON TESTAMENTEN:
Das wichtigste an einem Testament ist, dass dieses im Todesfall dem zuständigen Notar vorgelegt wird. Es passiert in der Praxis leider häufig, dass, ob absichtlich oder versehentlich sei dahingestellt, Testamente nicht mehr auftauchen. Das Testament sollte daher jedenfalls sicher verwahrt werden, wobei das eigene Bankschließfach bzw. der eigene Tresor dafür nicht unbedingt geeignet sind. Dies vor allem deshalb, da nach dem Tod schwer vorhersehbar ist, wer als Erster Zugang zu den genannten Orten erhält. Oft ist dies nicht der mit der Verlassenschaft betraute Notar und stellt dies ein erhebliches Risiko dar.
Empfohlen wird daher, das Testament bei dem Rechtsanwalt bzw. Notar des Vertrauens in dessen Tresor zu hinterlegen. Zusätzlich zu dieser Sicherungsmaßnahme ist es unbedingt empfehlenswert, das Testament im zentralen österreichischen Testamentsregister registrieren zu lassen. Nach dem Tod wird standardmäßig eine Anfrage an dieses des Testamentsregister gerichtet und gibt das Register darüber Auskunft, ob ein Testament besteht und wenn dies der Fall ist, wo das Testament verwahrt wird.
Bei Verlassenschaften mit Auslandsbezug bzw. im konkreten Fall mit einem Bezug zu Spanien können spezialisierte Anwälte das Testament zusätzlich im „zentralen Register über letztwillige Verfügungen“ in Madrid registrieren lassen. Im Todesfall ist dadurch gesichert, dass sowohl in Österreich als auch in Spanien bekannt ist, dass ein Testament existiert und werden die zuständigen Behörden informiert, wo sich dieses Testament befindet. Damit ist ausgeschlossen, dass z.B. in Spanien ein Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung des letzten Willens des Verstorbenen geführt wird.
ÖSTERREICHISCH-SPANISCHES STEUERRECHT
Die österreichische Regelung hinsichtlich der Erbschaftssteuer ist schnell zusammengefasst: Es gibt keine. Natürlich wird in politischen Kreisen immer wieder über die Einführung einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer diskutiert. Sollten daher größere Summen vererbt werden, ist es jedenfalls zu empfehlen, sich bei einem spezialisierten Rechtsanwalt über die aktuelle (und möglicherweise bereits vorhersehbare zukünftige Steuersituation) zu informieren und entsprechende Alternativen (wie etwa Schenkungen zu Lebzeiten, Stiftungen, usw.) zu besprechen.
SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER
Geregelt ist die spanische Erbschaftssteuer im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aus dem Jahr 1987. Eine Besonderheit ist, dass es steuerliche Sonderregelungen für die autonomen Regionen (wie etwa Andalusien, die Kanaren, Valentica, Katalonien usw.) gibt.
Folgende Grundlagen gelten jedoch unabhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers:
Es wird immer der Verkehrswert als Bewertungsmaßstab für das vererbte Vermögen herangezogen. Steuerpflichtig sind immer die Begünstigten, daher die Erben als Rechtsnachfolger. Auch unabhängig von der Region ist die Empfehlung, dass bei der Berechnung der spanischen Steuerschuld das Prinzip der Selbstveranlagung gewählt werden sollte. Die Alternative ist das System der Veranlagung von Amts wegen, welches aber erfahrungsgemäß eine sehr lange Verfahrensdauer aufweist.
ERWERB VON TODES WEGEN
Wird spanisches Vermögen geerbt, wird die Steuer insofern ermittelt, als nach einem allgemeinen Tarif und zum anderen nach einem aufgrund persönlicher Verhältnisse ermittelten Multiplikator gerechnet wird. Dabei steigt der allgemeine Tarif mit dem Wert des Erbes an. Der Multiplikator hingegen wird einmal aufgrund des Verwandtschaftsgrades und einmal nach der Höhe des Vermögens, das der Erbe bereits besitzt ermittelt. Achtung: Bei dem sogenannten Vorvermögen des Erben wird allerdings nur in Spanien befindliches Vermögen berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden sogenannte persönliche Freibeträge, die umso höher sind, je näher das verwandtschaftliche Verhältnis des Erben zum Erblasser war. Auch die Steuergruppen richten sich ebenso wie die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Der Steuersatz hängt somit von der Höhe des Erwerbs, der Steuerklasse, den Freibeträgen sowie vom Vorvermögen des Erbens ab. Die aktuellen Steuersätze ergeben sich aus folgender Tabelle (und sollen einen groben Anhaltspunkt für die Steuerlast beim Erwerb von Todeswegen in Spanien darstellen):
Erbanfall Steuerschuld nächste Stufe %
0,00 7 993,46 7,65
7 993,46 611,50 7 987,45 8,50
15 980,91 1 290,43 7 987,45 9,35
23 968,36 2 037,26 7 987,45 10,20
31 955,81 2 851,98 7 987,45 11,05
39 943,26 3 734,59 7 987,46 11,90
47 930,72 4 685,10 7 987,45 12,75
55 918,17 5 703,50 7 987,45 13,60
63 905,62 6 789,79 7 987,45 14,45
71 893,07 7 943,98 7 987,45 15,30
79 880,52 9 166,06 39 877,15 16,15
119 757,67 15 606,22 39 877,16 18,70
159 634,83 23 063,25 79 754,30 21,25
239 389,13 40 011,04 159 388,41 25,50
398 777,54 80 655,08 398 777,54 29,75
797 555,08 199 291,40 34,00
Auch im Zusammenhang mit der Steuerbelastung sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden, um eine steueroptimale Übertragung etwa von Immobilien in Spanien auf die Erben zu gewährleisten. Einerseits gilt es, die hohe Steuerbelastung in Spanien zu vermeiden, andererseits muss darauf geachtet werden, dass eine günstige steuerliche Gestaltungsmöglichkeit nicht von der spanischen Steuerbehörde als Umgehungstatbestand eingestuft werden kann.
MUSTER UND CHECKLISTEN:
CHECKLISTE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON IN SPANIEN GELEGENEN VERMÖGEN AUF DIE BEREITS FESTSTEHENDEN ERBEN:
- Der in einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren ausgestellte Einantwortungsbeschluss muss beglaubigt in die spanische Sprache übersetzt und muss diese Übersetzung noch mit einer Apostille versehen werden.
- Zu beantragen ist eine internationale Sterbeurkunde, welche vom zuständigen österreichischen Standesamt ausgestellt wird.
- Über eine Anfrage ist eine sogenannte Negativbescheinigung des spanischen zentralen Nachlassregisters sowie des Registers über Lebensversicherungen anzufordern.
- Unter Vorlage der bisher genannten Urkunden ist vor einem spanischen Notar die sogenannte Erbschaftsannahmeerklärung hinsichtlich des in Spanien gelegenen Vermögens zu Protokoll zu geben.
- Dann ist im Zuge der Selbstberechnung die Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich des in Spanien gelegenen Vermögens bei der spanischen Steuerbehörde abzugeben. Unter anderem ist in diesem Zusammenhang unbedingt eine 6-Monatsfrist zu beachten. In weiterer Folge ist die errechnete Erbschaftssteuer in Spanien zu bezahlen.
- Vor der tatsächlichen Umschreibung des Eigentums auf die Erben muss abschließend noch die sogenannte „Wertzuwachssteuer“ entrichtet werden.
CHECKLISTE FÜR DIE BERECHNUNG UND ABFUHR DER SPANISCHEN ERBSCHAFTSSTEUER:
- Die Frist für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung beträgt 6 Monate ab Versterben des Erblassers. Zuständige Behörde für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ist die „Agncia Estatal de Administracion Tributaria“ in Madrid.
Bei Verzögerungen (wenn etwa die Erben noch nicht festgestellt werden konnten) kann innerhalb der ersten 5 Monate ab Tod des Erblassers bei der gleichen Behörde ein Verlängerungsantrag gestellt werden.
- Die Erbschaftssteuerschuld kann wie folgt berechnet werden:
- Erhebung des Vermögens des Verstorbenen
- Abzug von abziehbaren Lasten gemäß Artikel 12 spanisches Erbschaftssteuergesetz (spanErbStG)
- Abzug von Erblasserschulden gem. Artikel 13 spanErbStG)
- Abzug von Kosten allfälliger erbrechtlicher Streitigkeiten, Krankheits- und Begräbniskosten gem. Artikel 14 spanErbStG
- Hinzurechnung von 3 % Ö. Hausrat gem. Artikel 15 spanErbStG
- Abzug von Freibeträgen des jeweils berechtigten Erben gem. Artikel 20 spanErbStG
- Dies ergibt eine individuelle Steuerbemessungsgrundlage für den jeweils Erbberechtigten und bildet den sogenannten „Ausgangssatz“ der Steuerschuld der noch mit dem jeweils individuellen Multiplikationskoeffizienten multipliziert werden muss.
- Das Ergebnis ist die individuell zu zahlende Steuerschuld
MUSTER FÜR EIN GÜLTIGES EIGENHÄNDIGES TESTAMENT:
Ich, Max Maier, geboren am 01.01.1960, Angestellter, 5020 Salzburg, Mustergasse 1, setze meine Ehegattin, Anna Maier, geboren am 01.01.1966, Angestellte, zu meiner Universalerbin ein.
Meine Münzsammlung bestehend aus **** vermache ich meinem Jugendfreund (Name sowie Adresse).
Ich wähle österreichisches Recht als für meine Verlassenschaft anwendbares Recht.
Dies habe ich eigenhändig geschrieben und unterschrieben.