Der (zukünftige) Erblasser verschenkt vor seinem Tod sein Vermögen – die Erben schauen durch die Finger. Gibt es rechtliche Möglichkeiten für die Erben?
Auf einen Blick:
- Das Österreichische Erbrecht unterscheidet zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil
- Wenn die gesetzliche Erbfolge zu tragen kommt, kann auf Wunsch eines Kindes die Anrechnung von Schenkungen, die das verstorbene Elternteil zu Lebzeiten an die übrigen Geschwister getätigt hat, erfolgen.
- Bei der Anrechnung wird die Verlassenschaft rechnerisch um den Betrag der Schenkungen erhöht, dem Beschenkten wird die Zuwendung vom Erbteil abgezogen.
- Gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers ist nur eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil möglich.
- Die Anrechnung auf den Pflichtteil kann von allen Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Sind die Schenkungen aber an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ergangen, können diese nur angerechnet werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind.
WIE FUNKTIONIERT DIE SCHENKUNGSANRECHNUNG?
Eine Anrechnung bedeutet, dass die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzugezählt wird und dem Geschenknehmer die Schenkung von seinem Anteil an der Verlassenschaft abgezogen wird.
Beispiel: Die Mutter schenkt ihrer Tochter € 10 000,-, ihr Sohn dagegen bekommt zu Lebzeiten nichts. Die Verlassenschaft beträgt daher im Zeitpunkt des Todes der Mutter nur mehr € 50 000,-. Kommt es zu einer Anrechnung würde man die Schenkung zunächst der Verlassenschaft hinzurechnen. Der anzusetzende Betrag sind daher die vollen € 60 000,-. Die Erbquote der Geschwister beträgt jeweils ½. Da der Tochter die Schenkung jedoch angerechnet wird, erhält sie aus der Verlassenschaft nur € 20 000,-, wohingegen der Sohn € 30 000,- bekommt.
Eine Anrechnung auf den Erbteil kann es nur insoweit geben als, dass die Schenkung das, was noch in der Verlassenschaft ist nicht übersteigt. Der Beschenkte muss daher Geschenke nicht zurückzahlen. Wenn es aber um eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil geht, kann auch ein Geschenknehmer zur Deckung des Fehlbetrages herangezogen werden und hat daher unter Umständen eine Zahlung an den Pflichtteilberechtigten zu tätigen.
WANN KOMMT ES ZU EINER SCHENKUNGSANRECHNUNG?
Zu einer Schenkungsanrechnung nach den gesetzlichen Regelungen kommt es grundsätzlich nur, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat (Anrechnung auf den Erbteil) oder, wenn durch eine fehlende Anrechnung der Pflichtteil eines Erben betroffen ist (Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil).
Grundsätzlich darf jeder über seine Verlassenschaft frei entscheiden und auch einzelne Erben bevorzugen oder benachnachteiligen. Im Testament kann der Erblasser festsetzen, ob und wenn ja, welche Schenkungen angerechnet werden sollen. Wenn es keine solche Anordnung im Testament gibt, ist davon auszugehen, dass eine etwaige Bevorzugung eines beschenkten Erben auch tatsächlich beabsichtigt war.
Die Grenze dieser sogenannten Testierfreiheit bildet immer das Pflichtteilsrecht. Über den Pflichtteil kann der Erblasser nicht frei verfügen und er kann daher in diesem Umfang auch eine Anrechnung nicht ausschließen, da so das Pflichtteilsrecht umgangen werden könnte.
Eine Anrechnung auf den Erbteil gibt es daher auf Wunsch des Verstorbenen und außerdem auf Wunsch eines Kindes gegenüber Schenkungen, die seinen Geschwistern gemacht wurden.
Eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil können hingegen alle Pflichtteilsberechtigten fordern.
ANRECHNUNG AUF WUNSCH DES VERSTORBENEN
Schenkungen sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene die Anrechnung in seinem Testament angeordnet hat oder mit dem Geschenknehmer vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss immer schriftlich erfolgen. Kommt die Vereinbarung erst nach erfolgter Schenkung zustande, ist sie als Erbverzicht zu werten und benötigt daher eine notarielle Beglaubigung oder die Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll.
ANRECHNUNG AUF WUNSCH EINES KINDES
Wenn es keine letztwillige Verfügung oder Vereinbarung diesbezüglich gibt, kann eines der Kinder die Anrechnung einer Schenkung an ein anderes Kind im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens fordern. Die Grenze bildet hier immer der hypothetische Wille des Erblassers. Kommt aus dem Testament oder einer Vereinbarung hervor, dass der Erblasser eine Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, können die Kinder keine Anrechnung fordern. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der gesetzlich festgelegte Pflichtteil, der auch durch den Ausschluss einer Anrechnung nicht umgangen werden darf. Außerdem zählen Zuwendungen aus den Einkünften des Erblassers, die das Stammkapital nicht schmälern, nicht zu den anrechenbaren Schenkungen (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke).
ANRECHNUNG BEIM EHEGATTEN
Die Kinder können die Anrechnung von Schenkungen an einen Ehegatten nicht verlangen. Das wäre wiederum nur möglich, wenn der Erblasser die Anrechnung verfügt oder mit dem Ehegatten vertraglich vereinbart. Was ein Ehegatte aus einem Ehepakt oder Erbvertrag heraus bekommen hat, muss dieser sich jedoch sehr wohl anrechnen lassen.
HINZU- UND ANRECHNUNG AUF DEN PFLICHTTEIL
Führen Schenkungen zu Lebzeiten dazu, dass der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten verkürzt wird, kann dieser die Anrechnung von Schenkungen fordern. Bei der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil wird zunächst die Bemessungsgrundlage um den Wert der Schenkung erhöht und daraus dann der Pflichtteil errechnet, wobei erhaltene Schenkungen beim Beschenkten abgezogen werden.
Beispiel: Die Mutter schenkt ihrer Tochter €30 000,-, ihr Sohn bekommt zu Lebzeiten nichts. Die reine Verlassenschaft beträgt € 10 000,-. Die Bemessungsgrundlage beträgt nach Berücksichtigung der Schenkung rechnerisch daher € 40 000,-. Beide erben je zur Hälfte. Da der Pflichtteil wiederum die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, beläuft sich dieser auf € 10 000,- ( ¼ von € 40 000,-). Aus der reinen Verlassenschaft bekommt der Sohn aber nur eigentlich nur 5 000,-. Um seinen Pflichtteil nicht zu schmälern, muss sich die Tochter ihre Schenkung anrechnen lassen und die gesamten € 10 000,-, die noch übrig sind, ihrem Bruder überlassen.
Sollte die Verlassenschaft zur Auszahlung des Pflichtteils an den Berechtigten nicht ausreichen, kann es zu einer Erstattungspflicht des Geschenknehmers kommen.
Im Gegensatz zur Anrechnung auf den Erbteil, dient die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil nicht nur zur Berücksichtigung der Schenkungen, die Eltern gegenüber den Kindern getätigt haben. Auch andere Pflichtteilsberechtigte, wie zum Beispiel der Ehegatte, können von der Anrechnung auf den Pflichtteil profitieren.
WELCHE SCHENKUNGEN WERDEN BEI DER HINZU- UND ANRECHNUNG AUF DEN PFLICHTTEIL BERÜCKSICHTIGT?
Zuwendungen aus den Einkünften des Erblassers, die das Stammkapital nicht schmälern, Schenkungen aus gemeinnützigen Zwecken oder aus Sittlicher Pflicht sind ausgenommen und daher nicht Gegenstand der Anrechnung.
Bei der Anrechnung auf den Pflichtteil unterscheidet man zwischen Schenkungen, die an pflichtteilsberechtigte Erben und solche, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ergehen.
Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich etwa die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind z.B. Freunde oder, wie in einem aktuellen Fall, die Schwiegertochter.
Wenn das Vermögen des Verstorbenen also vor dessen Tod an einen Pflichtteilsberechtigten verschenkt wurde, können die Erben nach dem Tod des Erblassers unbefristet eine Schenkungsanrechnung verlangen. Das verschenkte Vermögen wird dann in das Erbe einbezogen. Dadurch wird verhindert, dass die gesetzliche Erbfolge durch das Verschenken des Vermögens umgangen wird.
Wenn das Vermögen allerdings an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person verschenkt wird, ist eine solche Anrechnung nur möglich, wenn die Schenkung innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt. Wenn die Schenkung schon länger her ist, ist eine Anrechnung nicht mehr möglich! Dies wurde zuletzt vom Obersten Gerichtshof bestätigt.